Musik im Webradio ist nie lizenzfrei, es sei denn, sie stammt aus eigener Produktion oder steht unter einer entsprechenden freien Lizenz. Wer sendet, nutzt fremde Rechte und muss sie vergüten. Zuständig sind zwei Verwertungsgesellschaften mit klar getrennten Aufgaben.
Zwei Rechte, zwei Gesellschaften
An jeder Aufnahme hängen zwei Ebenen von Rechten:
- Urheberrechte an Komposition und Text. Sie werden in Deutschland von der GEMA wahrgenommen, die die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Verlagen bündelt.
- Leistungsschutzrechte an der konkreten Aufnahme. Sie stehen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern zu und werden von der GVL wahrgenommen.
Ein Webradio berührt beide Ebenen. Eine Lizenz allein genügt deshalb nicht. Für welche Nutzungen welche Tarife gelten und in welcher Form beide Gesellschaften abrechnen, hängt vom Angebot ab: Ein reiner Musikstream wird anders eingeordnet als ein Angebot mit Titelauswahl auf Abruf. Die aktuellen Tarifwerke veröffentlichen GEMA und GVL selbst; Beträge aus Foren und Ratgebern sind erfahrungsgemäß veraltet.
Was der Tarif üblicherweise berücksichtigt
Die Vergütung richtet sich in der Regel nach der Nutzungsintensität, also nach Faktoren wie abgerufenen Streams beziehungsweise Hörerzahlen und Nutzungsdauer, teilweise ergänzt um Mindestvergütungen. Für sehr kleine, nichtkommerzielle Sender existieren gesonderte Regelungen. Entscheidend für die Praxis: Der Betrag skaliert mit der Reichweite, ein Sockelbetrag fällt aber auch ohne nennenswerte Hörerzahl an. Das gehört in die Kalkulation, siehe Webradio monetarisieren.
Meldepflichten und Sendeprotokolle
Zur Lizenz gehört die Meldung der gesendeten Titel. Verlangt werden üblicherweise vollständige Angaben zu Titel, Interpret, Urheber und Spieldauer. Das ist kein Nebenaspekt, sondern die Grundlage der Ausschüttung an die Berechtigten. Jede gängige Playout-Software erzeugt solche Protokolle automatisch, sofern der Musikbestand ordentlich verschlagwortet ist. Wer den Katalog mit unvollständigen Metadaten aufbaut, hat später doppelte Arbeit, siehe Software und Tools für den eigenen Sender.
Plattformen, die Lizenzen mitbringen
Einige Community-Plattformen für private Sender bündeln die Lizenzierung: Der Sender läuft auf der Plattform, die Musikrechte sind über deren Verträge abgedeckt. Für Einsteiger ist das der einfachste Weg, dafür gelten die Regeln der Plattform für Programm, Werbung und Branding. Wer später auf eigene Infrastruktur wechselt, muss die Lizenzierung selbst übernehmen.
Eigene und freie Musik
Wer ausschließlich Eigenproduktionen sendet oder Musik unter freien Lizenzen einsetzt, kann die Verwertungsgesellschaften umgehen. Zwei Fallstricke sind zu beachten: Erstens sind viele Urheber selbst Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, dann greift deren Wahrnehmungsvertrag unabhängig von einer privaten Absprache. Zweitens erlauben nicht alle freien Lizenzen die kommerzielle Nutzung oder die Bearbeitung. Die Lizenzbedingungen jedes einzelnen Titels gehören dokumentiert.
Abgrenzung zu Podcast und Mediathek
Ein Livestream ist urheberrechtlich etwas anderes als ein abrufbarer Mitschnitt. Sobald Sendungen zum Nachhören bereitstehen, liegt eine zusätzliche Nutzungsart vor, die eigens lizenziert werden muss. Das ist einer der Gründe, warum viele Sender ihre Musiksendungen nicht archivieren. Die inhaltlichen Unterschiede beider Formen behandelt Webradio und Podcast, die medienrechtliche Einordnung Lizenzen für Webradio.
Dieser Beitrag ordnet die Systematik ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte sind GEMA, GVL und die zuständige Landesmedienanstalt die richtigen Adressen.
Häufige Fragen
Brauche ich GEMA und GVL oder reicht eine von beiden?
In der Regel beide. Die GEMA vertritt die Urheberrechte an Komposition und Text, die GVL die Leistungsschutzrechte an der konkreten Aufnahme. Ein Musikstream berührt beide Ebenen.
Fallen Lizenzgebühren auch ohne Hörer an?
Ja. Die Tarife sehen üblicherweise Mindestvergütungen vor. Die Kosten steigen mit der Reichweite, ein Sockelbetrag fällt aber unabhängig davon an.
Darf ich meine Sendungen zum Nachhören anbieten?
Nicht ohne zusätzliche Lizenz. Ein Abrufangebot ist eine andere Nutzungsart als ein Livestream und muss gesondert lizenziert werden.