Rund um die Frage, ob ein Webradio eine Lizenz braucht, kursieren hartnäckig veraltete Angaben. Der Rundfunkstaatsvertrag, auf den sich viele Ratgeber noch beziehen, wurde 2020 vom Medienstaatsvertrag abgelöst. Die Lage ist seitdem für kleine Sender deutlich einfacher.
Der Rahmen: Medienstaatsvertrag statt Rundfunkstaatsvertrag
Seit November 2020 gilt in Deutschland der Medienstaatsvertrag (MStV). Er hat den Rundfunkstaatsvertrag abgelöst und die Regeln für kleine Rundfunkangebote entschärft. Wer heute einen Ratgeber liest, der eine generelle Zulassungspflicht für jedes Webradio behauptet, liest einen Text auf altem Stand.
Zulassung, Zulassungsfreiheit, Anzeige
Der MStV unterscheidet drei Fälle, die regelmäßig durcheinandergebracht werden:
- Zulassungspflichtiger Rundfunk. Lineare Programme oberhalb der Bagatellgrenze brauchen eine Zulassung der zuständigen Landesmedienanstalt.
- Zulassungsfreier Rundfunk. Programme mit geringer Reichweite sind von der Zulassung befreit. Als Schwelle nennt der MStV eine Größenordnung von 20.000 gleichzeitigen Nutzern im Durchschnitt eines Sechsmonatszeitraums. Diese Grenze erreicht ein Spartensender in aller Regel nicht.
- Anzeige statt Zulassung. Auch zulassungsfreie Angebote sind der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Die Anzeige ist ein formloser Vorgang und keine Genehmigung.
Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Bundeslandes, in dem der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Da die Anstalten die Anforderungen im Detail unterschiedlich handhaben, ist die Rückfrage dort der zuverlässigste Weg. Dieser Beitrag ordnet die Systematik ein, er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was der MStV sonst verlangt
- Trennungsgebot. Werbung muss von redaktionellem Programm klar getrennt und als Werbung erkennbar sein. Sponsoring ist zu kennzeichnen. Welche Erlösmodelle davon berührt sind, steht in Webradio monetarisieren.
- Anbieterkennzeichnung. Für die Website gilt die Impressumspflicht nach dem Digitale-Dienste-Gesetz. Journalistisch-redaktionelle Angebote benennen zusätzlich einen Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV.
- Jugendschutz. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gilt auch für lineare Streams. Für ein Musikprogramm ist das im Alltag selten relevant, für Wortformate mit heiklen Inhalten schon.
Die zweite, wichtigere Baustelle: die Musikrechte
Die medienrechtliche Einordnung sagt nichts über die Musikrechte aus. Diese sind ein völlig getrenntes Thema und fallen unabhängig von jeder Bagatellgrenze an, auch bei einer Handvoll Hörer. Wer nur die Anzeige bei der Landesmedienanstalt erledigt und die Verwertungsgesellschaften übersieht, sendet unlizenziert. Die Details stehen in GEMA und GVL im Webradio.
Sitz im Ausland ändert wenig
Ein Server im Ausland verlagert weder die Zuständigkeit noch die Lizenzpflicht, wenn sich das Angebot an ein deutsches Publikum richtet und der Anbieter hier sitzt. Konstruktionen, die genau das versprechen, sind ein verlässlicher Hinweis darauf, dass jemand ein Produkt verkaufen will.
Reihenfolge in der Praxis
Sinnvoll ist: Format festlegen, Lizenzsituation mit den Verwertungsgesellschaften klären, Angebot bei der Landesmedienanstalt anzeigen, Impressum und Datenschutzerklärung aufsetzen, dann senden. Was technisch dazwischenliegt, steht in Webradio starten, die datenschutzrechtliche Seite in Datenschutz für Webradio-Betreiber.
Häufige Fragen
Braucht jedes Webradio in Deutschland eine Rundfunklizenz?
Nein. Der Medienstaatsvertrag stellt Programme mit geringer Reichweite von der Zulassungspflicht frei; als Schwelle gilt eine Größenordnung von 20.000 gleichzeitigen Nutzern im Durchschnitt von sechs Monaten. Anzuzeigen ist das Angebot bei der zuständigen Landesmedienanstalt trotzdem.
Ersetzt die Anzeige bei der Landesmedienanstalt die Musiklizenz?
Nein. Medienrecht und Urheberrecht sind zwei getrennte Ebenen. Die Lizenzen für die Musiknutzung sind unabhängig davon bei den Verwertungsgesellschaften zu erwerben.
Welche Landesmedienanstalt ist zuständig?
Die des Bundeslandes, in dem der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Anstalten informieren auf ihren Seiten über das jeweilige Anzeigeverfahren.